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Präventive Sanierung – die Hindernisse eines erfolgreichen Starts – Teil 1

Experte: Dipl.-Ing. / MBA Wilhelm Dahm
Präventive Sanierung die Hindernisse eines erfolgreichen Starts

Teil 1 Die rechtliche Grundlage der neuen Gesetzgebung

Das Europäische Parlament hatte 2019 die Richtlinie zur Präventiven Sanierung verabschiedet und den Mitgliedstaaten die Aufgabe übertragen, diese in nationales Recht umzuwandeln.

Dabei wurde das Parlament von der Idee geleitet, eine rechtliche Grundlage zur frühzeitigen Sanierung von Unternehmen zu schaffen und den Unternehmen die Möglichkeit zu geben sich zu sanieren, bevor sie unter das „Damoklesschwert“ der Insolvenz geraten und somit stigmatisiert werden. Denn genau das sind die Ängste, die Unternehmer haben.

Bei einer Schieflage wird oft die Realität ignoriert und entsprechende Maßnahmen zur Gesundung nicht ergriffen. Gründe dafür sind oft die innere Verweigerung, sich mit einer Restrukturierung auseinander zu setzen oder eine gewisse Betriebsblindheit, denn das Geschäft ist ja 50 Jahre gut gelaufen. Dabei wird gerne ignoriert, dass sich auch die Märkte verändert haben oder Produktinnovationen das eigene Produkt uninteressant machen.

Die Konsequenz ist eine weitere Abtrift des Unternehmens in Richtung Insolvenz.

Genau das soll die neue Richtlinie verhindern und bietet daher dem Unternehmen einen Rechtsrahmen, der die legalen Möglichkeiten festlegt, sich einer Präventiven Sanierung zu bedienen.

Die Länder müssen nun diese Richtlinie bis 2021 in ein Gesetz umsetzen.

Neben den momentan aktiv betriebenen Diskussionen, wer während der Präventiven Sanierung die letzte Entscheidungsgewalt hat (es soll in erster Linie der Unternehmer und ein vom Gericht bestellter Fachmann sein), stellt sich auch die Frage der Qualifikation dieses Fachmanns.

Die Gemeinschaft der Insolvenzverwalter hat sich bereits in Position gebracht. Diese legen den Schwerpunkt auf das rechtliche Verfahren, was grundsätzlich nicht verkehrt ist.

Allerdings muss man hierzu betrachten, dass die Insolvenzverwalter auf Grund Ihrer Tätigkeit sich eher auf die Gläubigerbefriedigung konzentrieren (denn das können sie und hierfür sind sie ausgebildet), als den Fokus auf das Fortbestehen und nachhaltige Sanieren des Unternehmens zu legen, wie es die Interim Manager als Aufgabe sehen.

Ein weiteres Indiz für eine mögliche fehlgeleitete Führung während der Präventiven Sanierung zeigt sich auch in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/BJNR220500998.html), nach der der InsoVerw. nach der Insolvenzmasse vergütet wird.

In anderen Worten: Je höher die Insolvenzmasse ist, desto höher ist die Vergütung, je früher die Insolvenz eingeleitet wird, desto besser für den Insolvenzverwalter.

Es muss daher die Frage erlaubt sein, ob hier das Inzentiv der Vergütung für die Präventive Sanierung die gewünschte Richtung für dieses Verfahren vorgibt oder für diesen Fall grundsätzlich überarbeitet werden muss. Es gilt in dieser Phase das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern und nicht die Gläubigerbefriedigung in den Fokus zu stellen.

Dennoch ist nicht auszuschließen, dass selbst bei der Anpassung dieser Verordnung, der Insolvenz zugearbeitet wird, da hierdurch weiteres Einkommenspotential ausgeschöpft werden kann.

Es muss daher die Frage erlaubt sein, ob in der Präventiven Sanierung die Überwachung des Prozesses nicht durch Experten geführt wird, dessen Ziel es ist, die Unternehmen umzustrukturieren, so dass daraus ein nachhaltiges Fortbestehen erzeugt wird mit Arbeitsplatzsicherung und guter Rendite.

Denn langfristig betrachtet ist dies der ökonomisch sinnvollere Lösungsansatz als die Insolvenz.

Der Gesetzgeber soll und muss diese Betrachtung bei der Festlegung der gesetzlichen Regelungen berücksichtigen, um nicht ein Scheitern dieser zugegebenermaßen positiven Maßnahme von vorneherein auszuschließen.