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Präventive Sanierung – Die Anpassungen im StaRUG

Experte: Dipl.-Ing. / MBA Wilhelm Dahm

Das Europäische Parlament hatte 2019 die Richtlinie zur Präventiven Sanierung verabschiedet und den Mitgliedsstaaten die Aufgabe übertragen, diese in nationales Recht umzuwandeln.

Die Richtlinie wurde in 2020 umgesetzt und ist seit 01.01.2021 in Kraft.

Das Gesetz weicht allerdings von dem ursprünglichen Entwurf durch drei wesentliche Änderungen ab:

§ 2 des Entwurfs („Möglichkeit der Nutzung des präventiven Restrukturierungsrahmens bei drohender Zahlungsunfähigkeit“) wurde aus dem Gesetz gestrichen.

Augenscheinlich ist damit dem verantwortlichen Geschäftsführer die Möglichkeit genommen worden bei „Drohender Zahlungsunfähigkeit“ auch gegen den Willen der Gesellschafter das StaRUG in Anspruch zu nehmen.

Man ist der Meinung, dass durch den §1 des StaRUGs die Mitglieder der Geschäftsleitung dazu verpflichtet sind, über die Entwicklungen des Unternehmens durch adäquate Systeme ständig zu wachen, sich daher ein „weiter so“ ausschließt und somit schon bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit Maßnahmen ergriffen werden müssen, um sich zu exkulpieren.

Hierbei wird auf den § 15a der Insolvenzordnung verwiesen. Diese gilt aber nur für den Fall der Insolvenzantragstellung.

Den Fall, dass ein vorausschauender Geschäftsführer den Rahmen wegen einer möglichen Zahlungsunfähigkeit in der Zukunft bemühen möchte, dies aber von den Gesellschaftern untersagt wird, sehe ich hier nicht abgebildet. Möglicherweise macht sich der Geschäftsführer strafbar wegen Geschäftsschädigung, wenn er ohne Grundlage gegen diese Anweisung verstößt.

§ 3 des StaRUG Entwurfs (Haftung“) wurde nicht umgesetzt.

Man hatte mit dieser Änderung die haftungskritische Situation des Geschäftsführers in einem Unternehmen in der Krise nicht noch mehr belasten wollen. Es ist ohnehin schon im §1 des StaRUG beschrieben, was die Aufgaben des Geschäftsführers und der Gesellschafter sind. Des Weiteren sind diese verpflichtet ihr Tun und Handeln nach den Interessen der Gläubiger auszurichten, was eine weitere Verschärfung nicht notwendig machte.

Abschnitt 4 (Vertragsbeendigung“) wurde ebenfalls nicht umgesetzt.

Die Vertragsbeendigung war ein Mittel dem Unternehmen finanzielle Liquidität zu beschaffen, indem nachteilige Verträge (bspw. langfristige Mietverträge) frühzeitig beendet werden können.

Auf der anderen Seite steht die „Vertragssicherheit“ dem entgegen.

Somit werden die Möglichkeiten des StaRUG eingeschränkt, um Unsicherheiten im Vertragswesen zu vermeiden.

Das Fazit

Das StaRUG ist ein Gesetz, das innerhalb kürzester Zeit durch die Legislative geboxt wurde. Es ist somit auch klar, dass es Unschärfen geben wird, die im Laufe der Zeit angepasst werden müssen.

Die „Präventive Sanierung“ soll weit vor dem Insolvenzfall einsetzen, so dass genügend Zeit bleibt sich mit den Gläubigern zu einigen, ohne dass die Öffentlichkeit davon Kenntnis erhält oder die Gerichte bemüht werden.

Das Kernproblem des frühen Ergreifens der entsprechenden Maßnahmen ist meiner Meinung nach damit nicht gelöst. Der Wegfall des § 2 hat dies weiter verwässert.

Dipl.-Ing. / MBA Wilhelm Dahm

Senior Partner

+49 171 8382534 dahm@fup-ag.com
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